Gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr zwischen Männern im Iran nach der Islamischen Revolution: Strafrecht und Verfolgungsstatistiken
Nach dokumentierten Fällen 100–241 Hinrichtungen; einzelne Schätzungen gehen von bis zu 6000 aus.
Inhalt

Vor 1979 herrschte im Iran ein überwiegend säkulares Strafrechtssystem. Dessen Grundlage bildete ein allgemeines Strafgesetzbuch aus den 1920er-Jahren, das am französischen Rechtsmodell orientiert war.
Gleichzeitig bestanden einzelne Elemente des islamischen Strafrechts fort. Scharia-Gerichte existierten weiterhin, und islamische Rechtsnormen wurden in bestimmten Fallkategorien angewandt, wenngleich ihre Bedeutung schrittweise abnahm. Bis 1973 wurden die Scharia-Gerichte formell aus dem Justizsystem entfernt, und die institutionelle Anwendung des islamischen Strafrechts endete.
Die Islamische Revolution von 1979 veränderte dieses Modell. Die Monarchie wurde gestürzt, der Iran zur Islamischen Republik erklärt, und die Staatsordnung sowie die Gesetzgebung — einschließlich des Strafrechts — wurden auf der Grundlage der Scharia neu aufgebaut.
Die Scharia als Grundlage des Strafrechts nach 1979
Nach der Revolution von 1979 wurde die iranische Gesetzgebung auf islamischer Basis neu gestaltet. Die Verfassung verankerte die Scharia als Rechtsquelle, was sich unmittelbar auf das Strafrecht auswirkte.
In der Fassung des iranischen Strafgesetzbuches von 2013 werden die Strafen für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen ausführlich beschrieben.
Artikel 233 definiert den Begriff „Liwat" als sexuelle Handlung zwischen Männern. Artikel 234 sieht für „Liwat" die Todesstrafe vor.
Anmerkungen zu diesen Bestimmungen präzisieren die Bedingungen der Strafbarkeit. Der „aktive" Partner wird nicht in allen Fällen hingerichtet, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen: wenn er verheiratet ist oder wenn die Tat als Vergewaltigung eingestuft wird. Der „passive" Partner wird in jedem Fall mit dem Tod bestraft. Gesondert wird festgelegt, dass der „aktive" Teilnehmer ebenfalls der Todesstrafe unterliegt, wenn er Nichtmuslim und der „passive" Teilnehmer Muslim ist.
Für andere sexuelle Handlungen zwischen Männern sieht das Gesetzbuch Körperstrafen vor. Artikel 237 legt für solche Handlungen 31 bis 74 Peitschenhiebe fest.
Für sexuelle Handlungen zwischen Frauen wird ein eigener Begriff verwendet — „Musaheqeh". Artikel 239 sieht dafür 100 Peitschenhiebe vor.
Diese Strafen gehören zur Kategorie der Scharia-„Hudud". In der islamischen Rechtstradition bezeichnet dieser Begriff Strafen für bestimmte Vergehen, die als durch heilige Texte festgelegt gelten und daher nicht dem Ermessen des Richters unterliegen. Nach klassischem Verständnis sollen solche Strafen nur bei äußerst strengen Beweisen verhängt werden, etwa bei Aussagen von vier Zeugen. In der Praxis werden Urteile jedoch auch auf vagerer Grundlage gefällt, die mit „Verstößen gegen die Sittlichkeit" zusammenhängt.
Gesondert führt Artikel 302 des Strafgesetzbuches den Begriff mahdur al-dam ein — wörtlich „derjenige, dessen Blut erlaubt ist". Er bezeichnet eine Person, für deren Tötung unter bestimmten Umständen keine Pflicht zur Zahlung von „Blutgeld" (finanzieller Entschädigung) besteht und keine Kaffara (religiöse Sühne) zur Anwendung kommt.
Wenn das Opfer ein „Hudud"-Vergehen begangen hat — wozu auch „Liwat" gezählt wird —, zieht die Tötung weder eine Blutgeldzahlung noch eine Kaffara nach sich. Formal kann dies eine Situation schaffen, in der Personen, die einen Menschen wegen eines „Sittlichkeitsverbrechens" getötet haben, vor einem Teil der rechtlichen Konsequenzen geschützt sind.
Wie solche Verfahren eingeleitet werden
In der Praxis werden Fälle im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakten von den iranischen Behörden mit umfassenderen Anklageformeln beschrieben — etwa als „Sodomie" oder „Unzucht". In vielen dieser Fälle wird das Geständnis zum Hauptbeweis. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Medien legen Angeklagte häufig unter Druck Geständnisse ab — einschließlich unter Folter — und ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand.
Offene und systematische Informationen über die Gerichtspraxis sind rar. Ein erheblicher Teil der Erkenntnisse stammt nicht aus offiziellen Gerichtspublikationen, sondern aus investigativem Journalismus und Berichten von Menschenrechtsorganisationen. Diesen Quellen zufolge werden Angeklagte in „Sodomie"-Verfahren im Schnellverfahren abgeurteilt, und erzwungene Geständnisse sind gängige Praxis.
Bekannte Fälle von Hinrichtungen
Die Datenlage zu solchen Fällen ist begrenzt, doch sind aus verschiedenen Zeiträumen einzelne Hinrichtungen dokumentiert.
Im März 2005 verurteilte ein Teheraner Gericht zwei Männer wegen einer homosexuellen Handlung zum Tode, die angeblich auf Video aufgezeichnet worden war.
Im November 2005 wurden in Gorgan zwei Männer im Alter von 24 und 25 Jahren, in Berichten als Mokhtar N. und Ali A. bezeichnet, wegen „Liwat" gehängt.
Es wurde ferner berichtet, dass 2006 in Kermanschah eine weitere öffentliche Hinrichtung eines Mannes wegen Sodomie stattfand.
Bekannt ist auch ein Fall aus dem Jahr 2022. Am 30. Januar 2022 wurden im Gefängnis Maragheh in der Provinz Ost-Aserbaidschan zwei Männer — Farid M. und Mehrdad K. — gehängt. Sie waren wegen „Sodomie unter Anwendung von Gewalt" verurteilt worden. Die Angeklagten behaupteten, der Kontakt sei einvernehmlich gewesen, doch das Gericht stufte ihn als Vergewaltigung ein.
Überwachung, Razzien und Druck auf Festgenommene
Die iranische Sittenpolizei überwacht „verdächtige" Personen und führt Razzien durch, unter anderem bei privaten Feiern und unter Teilnehmern von Internet-Chatrooms. Solche Fälle wurden insbesondere in Schiras in den Jahren 2003–2004 dokumentiert.
Nach der Festnahme werden Verdächtige von den Sicherheitskräften unter Druck gesetzt, Geständnisse abzulegen, auch unter Anwendung von Folter. Vor der Urteilsverkündung bleiben die Angeklagten in Haft und verbringen praktisch den gesamten Prozess hinter Gittern.
Über die Art dieser Behandlung gibt das Zeugnis des Aktivisten Ramtin Zigorat Aufschluss, der nach seiner Flucht aus dem Iran in Spanien Asyl erhielt. Nach seinen Angaben verbrachte er nach seiner Verhaftung 40 Tage in einer Haftanstalt, wo er „physischer und psychischer Folter" ausgesetzt war: Er wurde geschlagen, gedemütigt, gefilmt und, wie er es beschrieb, „wie ein Tier behandelt".
Zigorat erklärte ferner, er habe mehrere Todesurteile erhalten — wegen „Spionage", „Verbreitung homosexueller Krankheiten" und „Widerstand gegen den Islam". Anschließend sei er, so seine Darstellung, in ein anderes Gefängnis verlegt worden, wo Häftlinge gezwungen wurden, Hinrichtungen im Hof zu beobachten. Er gab an, seine Mutter habe seine Freilassung durch Bestechung erreicht und dafür Land verkauft. Danach blieb er noch zwei Jahre faktisch in seinem Haus eingesperrt. Später halfen ihm Verwandte, den Iran zu verlassen, und er gelangte nach Spanien. Dort, so Zigorat selbst, wird er bis heute von Albträumen verfolgt.
Statistik: dokumentierte Fälle und geschätzte Spannen
Offizielle Statistiken über die Zahl der Verfahren und Hinrichtungen wegen Sodomie im Iran gibt es nicht. Forscher und Menschenrechtsorganisationen stützen sich daher auf Medienberichte und verstreute NGO-Daten. Die Schätzungen weichen folglich erheblich voneinander ab.
Nach Zählungen des Abdorrahman Boroumand Center (ABC) und von Iran Human Rights (IHRNGO) wurden zwischen 1979 und 1990 mindestens 107 Hinrichtungen wegen Anklagen im Zusammenhang mit Homosexualität dokumentiert. Dies ist eine konservative Schätzung, die ausschließlich auf dokumentierten Fällen beruht.
Ein Bericht der Monash University, veröffentlicht im Februar 2021, nennt eine höhere Zahl: 241 Hinrichtungen für dieselben Vergehen im Zeitraum 1979–2020. Es handelt sich um eine Forschungsschätzung auf der Grundlage zusammengetragener Fälle.
Es gibt auch deutlich höhere Schätzungen. Einzelne Aktivisten, Menschenrechtler und oppositionelle Journalisten sprechen von Tausenden Hinrichtungen — etwa 4000 bis 6000 von der Revolution bis 2020. Öffentlich belegt sind diese Zahlen jedoch nicht.
Der britische Bericht des Home Office / CPIN von 2025 zitiert eine Schätzung, wonach seit 1979 mehr als 4000 Personen wegen homosexueller Handlungen hingerichtet worden sein könnten. Derselbe Bericht gibt an, dass zwischen 2015 und 2020 mindestens 6 Männer wegen Homosexualität hingerichtet wurden, und erwähnt 10 Todesurteile wegen homosexueller Handlungen im Jahr 2020.
Das Gesamtbild bleibt ungewiss. Den verfügbaren Zeugnissen zufolge waren solche Hinrichtungen keine massenhafte und ständig sichtbare Praxis, sondern eher vereinzelte Fälle, über die Zeit verteilt. Die Gesamtzahl über Jahrzehnte kann jedoch, je nach Zählmethodik, von Hunderten bis zu Tausenden reichen.
Diese Spannbreite erklärt sich durch methodologische Unterschiede. Manche Autoren zählen nur dokumentierte Fälle. Andere schließen breitere Schätzungen ein, die auf Aussagen von Menschenrechtlern, Aktivisten und indirekten Daten beruhen.
Tabelle der geschätzten Hinrichtungen im Iran wegen „Sodomie" und anderer homosexueller Handlungen
| Quelle | Zeitraum | Geschätzte Zahl der Hinrichtungen | Art der Schätzung |
|---|---|---|---|
| ABC + IHRNGO | 1979–1990 | mindestens 107 | dokumentierte Fälle (konservative Zählung) |
| Monash-Bericht (2021) | 1979–2020 | 241 | Forschungsschätzung auf Basis zusammengetragener Fälle |
| Home Office / CPIN (2025) | seit 1979 | mehr als 4000 | Schätzung, zitiert mangels offizieller Statistiken |
| Einzelne Aktivisten, Menschenrechtler und oppositionelle Journalisten | 1979–2020 | ca. 4000–6000 | öffentlich nicht verifizierte Schätzungen |
| Home Office / CPIN (2025) | 2015–2020 | mindestens 6 | gesondert genannte Hinrichtungen im späteren Zeitraum |
Literatur und Quellen
- Human Dignity Trust. Iran — Country Profile.
- UK Home Office. Country Policy and Information Note (CPIN): Iran — Sexual Orientation and Gender Identity or Expression.
- El Mundo América. Interview with Ramtin Zigorat.
🇮🇷 LGBT-Geschichte des Iran